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LeerverkaufLongpositionen und ShortpositionenHat ein Anleger z.B. Aktien im Depot, so sagt man, dass er in diesen Aktien eine "Longposition“ eingegangen ist. Bei einem Leerverkauf werden Wertpapiere veräußert, die man gar nicht besitzt. Man sagt, der Verkäufer geht hiermit eine "Shortposition“ ein, oder kurz, er geht "short“. ungedeckter LeerverkaufMan bezeichnet einen Leerverkauf als ungedeckt, wenn der Verkäufer weder Eigentum an dem betreffenden Wertpapier noch einen unbedingten Anspruch auf dessen Übereignung besitzt. Netto-LeerverkaufspositionEine Netto-Leerverkaufsposition in dem Sinne der nachgenannten Betrachtungen liegt dann vor, wenn eine Saldierung aller durch ihren jeweiligen Inhaber gehaltenen Finanzinstrumente ergibt, dass sein ökonomisches Gesamtinteresse an den ausgegebenen Aktien eines u.a. Unternehmens einer Shortposition in Aktien entspricht. Die Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition in einer Aktie ergibt sich, wie folgt: Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition = [Short Position(en) - Long-Position(en)] / Gesamtzahl der ausgegebenen AktienInhaber einer Netto-Leerverkaufsposition ist der Rechtsträger oder das Sondervermögen, der/das die saldierten Finanzinstrumente hält. Ziel von LeerverkäufenZiel von Leerverkäufen, die als Kombination von Kassa- und/oder Termingeschäften ausgestaltet sein können, ist es, den Börsenkurs der jeweiligen Aktien zu drücken und die leerverkauften Papiere dann günstig nachzukaufen. Die jeweiligen Kursdifferenzen zwischen Verkaufs- und Kaufkurs bestimmen den Gewinn eines Leerverkäufers. Auswirkungen und GegenmaßnahmenErfolgt dies konzentriert, so hat dies (zumeist negative) Auswirkungen auf die gesamte Marktwirtschaft. Um diesem vorzubeugen, hat der Gesetzgeber diverse Maßnahmen ergriffen, damit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, den Umfang der Leerverkäufe im Auge behalten und ggf. regulativ gegenzusteuern kann. Seit dem 26. März 2012 sind nun der §30i Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und die Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV) in Kraft. Diese Vorschriften beinhalten erweiterte Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Leerverkäufe und ergänzen den §30 WpHG, der ungedeckte Leerverkäufe verbietet. §30h WpHGDer §30h WpHG verbietet ungedeckte Leerverkäufe in bestimmten Wertpapieren zu tätigen, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Diese Wertpapiere sind Aktien und Schuldtitel, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden. §30i WpHGDer §30i WpHG löst die Transparenz-Allgemeinverfügung der BaFin vom 4. März 2010 ab, die für die 10 Finanzwerte galt:
Der §30i WpHG hingegen bezieht nun alle Aktien ein, die an einer Börse in Deutschland zum regulierten Markt zugelassen sind, und verpflichtet Inhabern von Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,2 Prozent der ausgegebenen Aktien eines Unternehmens erreichen, überschreiten oder unterschreiten, bis zum Ablauf des nächsten Handelstages diese dem BaFin mitzuteilen und ggf. auch im Bundesanzeiger zu publizieren. NLPosVDie Netto-Leerverkaufspositionsverordnung oder kurz NLPosV gibt Details zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen sowie zum verwendenden elektronisches Mitteilungs- und Veröffentlichungsverfahren vor. In die Berechnung der Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition sind alle Finanzinstrumente im Sinne des §2 Absatz 2b WpHG einzubeziehen, die ein Inhaber am Ende des jeweiligen Handelstages hält. Dies schließt ebenfalls Index- und Basket-Produkte und Anteile an ETFs ein, die anteilig Aktien im Sinne des §30i Absatz 1 Satz 1 WpHG beinhalten oder abbilden. Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind Anteile an Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes, mit Ausnahme von Exchange Traded Funds oder kurz ETFs. |
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