Der Ombudsmann
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Der Ombudsmann, die Schlichtungsstelle in der Finanzwirtschaft

Was kann man als Kunde einer Bank tun, wenn es zu einer Meinungsverschiedenheit mit der eigenen Bank kommt?

Man kann zum Ombudsmann gehen!

Ombudsmann?

Ombudsmann ist ein Begriff, den man in der deutschen Sprache eher selten hört, der jedoch meist dann fällt, wenn es zu einem Dissens zwischen einer privaten Banken und ihrem Kunden kommt.

Was ist ein Ombudsmann?

Ein Ombudsmann ist ein unabhängiger, neutraler Schlichter.

Warum gibt es einen Ombudsmann für private Banken?

Da ein Rechtsstreit ärgerlich, langwierig und meist auch teuer ist, wurde seitens der privaten Banken ein außergerichtliches Verfahren zur Schlichtung durch einen Ombudsmann eingeführt, um einen Dissens schnell, kostengünstig und unbürokratisch zu lösen.

Wann wird ein Ombudsmann für private Banken tätig?

Ein Ombudsmann für private Banken wird nach Vorliegen einer an ihn gerichteten Kundenbeschwerde hinsichtlich einer Kundenbenachteiligung tätig, wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer privaten Bank und
  • einem Privatkunden besteht.
  • einer Firma oder einem Selbständigen besteht, die im Zusammenhang mit dem �berweisungsverkehr oder einem Missbrauch einer Zahlungskarte steht. 
Ein Ombudsmann für private Banken wird nicht tätig, wenn
  • eine reine Rechtsberatung verlangt wird.
  • sich bereits ein Gericht oder Schiedsstelle mit dem Dissens befasst oder befasst hat.
  • extra Zeugen gehört werden müssten, um die Sachlage zu ermitteln. 

Was kostet die Einschaltung des Ombudsmanns für private Banken?

Das Einschalten des Ombudsmanns für private Banken ist für den Kunden quasi kostenlos. Der Kunde hat nur seine eigenen Auslagen, wie Porto oder Telefon, zu tragen.

Wie kann sich ein Kunde beim Ombudsmann für private Banken beschweren?

Zur Beschwerde beim Ombudsmann für private Banken wendet sich ein Kunde an die Kundenbeschwerdestelle beim
Bundesverband deutscher Banken
Postfach 04 03 07
10062 Berlin.

Der Kunde nennt / liefert hierbei dem Ombudsmann
  • die Gegenseite, d.h. die von der Beschwerde betroffene Bank und deren involvierte Geschäftsstelle,
  • das Ziel seiner Beschwerde, z.B. eine Vertragsrückabwicklung oder einen Schadensersatz,
  • den Beschwerdesachverhalt (ergänzt um Kopien aller relevanten Unterlagen).
Der Beschwerdeführer versichert hierbei dem Ombudsmann, dass er in dieser Angelegenheit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen oder auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit der betroffenden Bank abgeschlossen hat.

Wie wird eine Beschwerde vom Ombudsmann behandelt?

Die Beschwerde wird vom Ombudsmann wie auch von der Kundenbeschwerdestelle vertraulich behandelt, denn der Ombudsmann und die Kundenbeschwerdestelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Kundenbeschwerdestelle prüft die vom Kunden eingereichen Unterlagen und fordert ggf. ergänzende Informationen an.
Hält die Kundenbeschwerdestelle eine Beschwerde für unzulässig, wird diese dem Ombudsmann zur finalen Entscheidung auf Zulässigkeit weitergeleitet.
Hält die Kundenbeschwerdestelle oder der Ombudsmann die Beschwerde für zulässig, wird eine Stellungnahme von der betroffenen Bank innerhalb eines Monats eingeholt. Regelt die Bank die Meinungsverschiedenheit nicht im Sinne des Kunden, wird
  • der Beschwerdeführer von der ablehnenden Stellungnahme der Bank unterrichtet und auf die Möglichkeit hingewiesen, sich innerhalb eines Monats nochmals zu äußern.
  • der Vorgang anschließend dem Ombudsmann zum Schiedsverfahren vorgelegt. 
Der Ombudsmann leitet seine Entscheidung den betroffenen Parteien unmittelbar zu. Damit beendet der Ombudsmann die Schlichtung. Ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch gibt es nicht.

Welches Risiko trägt der Beschwerdeführer?

Eigentlich trägt der Beschwerdeführer kein Risiko. Ist der Beschwerdeführer mit der Entscheidung des Schlichters nicht einverstanden, steht ihm der Weg zu einer gerichtlichen Lösung weiterhin offen. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gilt zudem die Verjährung der Ansprüche des Kunden als eingefroren.

Welche Wirkung hat der Schlichtungsspruch des Ombudmanns?

Der Schlichtungsspruch des Ombudmanns ist für die Bank bindend, wenn der zwischen Bank und Kunden strittige Betrag nicht über 5.000 Euro liegt.
Dies gilt jedoch nicht für den Kunden. Ist der Kunde mit der Entscheidung des Ombudsmanns nicht einverstanden, kann er auch nach einem Schlichtungsspruch sein Anliegen vor Gericht bringen.
Diese Möglichkeit hat die Bank nur, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000 Euro übersteigt.

Gibt es neben dem Ombudsmann für private Banken weitere Schlichtungsstellen im Bereich der Finanzwirtschaft?

Ja, neben dem Ombudsmann für private Banken gibt es weitere, u.a. außergerichtliche Schlichtungsstellen im Bereich der Finanzwirtschaft in Deutschland.

Ab dem 01.07.2011 gibt es zudem zwei Schlichtungsstellen, die der der außergerichtlichen Streitbeilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Investmentgesetz dienen,
  • die Schlichtungsstelle des BVI, d.h. des Bundesverband Investment und Asset Management e.V.,
  • Schlichtungsstelle der BaFin, d.h. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Schlichtungsstelle der BaFin ist eine Auffangschlichtungsstelle. Denn die Schlichtungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Investmentgesetz trägt schwerpunktmäßig der BVI, der die Schlichtungen für die Unternehmen wahrnimmt, die sich seinem Schlichtungsverfahren angeschlossen haben. Nur für Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit Schlichtungsstelle des BVI fallen, ist die BaFin zuständig. Welche Unternehmen an der Schlichtung des BVI teilnehmen, ist auf der Web-Seite des BVI hinterlegt.
Ein versehentlich an die BaFin gerichtetes Schlichtungsgesuch geht unbürokratisch an die zuständige Schlichtungsstelle weiter, ist also kein Beinbruch!

�bersicht der außergerichtlichen Schlichtungsstellen im Bereich der Finanzwirtschaft in Deutschland

Ombudsmann der privaten Banken
Bundesverband deutscher Banken
Postfach 04 03 07
10062 Berlin
http://www.bankenombudsmann.de
Ombudsmann der öffentlichen Banken
Bundesverband �ffentlicher Banken Deutschlands
Postfach 11 02 72
10832 Berlin
http://www.voeb.de
Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe
Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken
Postfach 30 92 63
10760 Berlin
http://www.bvr.de
Ombudsleute der Privaten Bausparkassen
Verband der Privaten Bausparkassen
Postfach 30 30 79
10730 Berlin
http://www.bausparkassen.de
Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank
Deutsche Bundesbank
Postfach 11 12 32
60047 Frankfurt am Main
http://www.bundesbank.de
Versicherungsombudsmann 
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
http://www.versicherungsombudsmann.de
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Verband der Privaten Krankenversicherer
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
http://www.pkv-ombudsmann.de
Ombudstelle geschlossene Fonds
Postfach 64 02 22
10048 Berlin
http://www.ombudsstelle-gfonds.de/
Schlichtungsstelle der Landesbausparkassen 
Postfach 74 48
48040 Münster
http://www.lbs.de
Deutscher Sparkassen- und Giroverband 
Charlottenstraße 47
10117 Berlin
http://www.dsgv.de
Büro der Ombudsstelle des BVI
Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
Unter den Linden 42
10117 Berlin
http://www.ombudsstelle-investmentfonds.de
Schlichtungsstelle der BaFin nach dem Investmentgesetz
- Referat Q 21 -
Graurheindorfer Stra�e 108
53117 Bonn
http://www.bafin.de
Anmerkung: Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband verfügt mit Ausnahme der Landesbausparkassen über keine zentrale Schlichtungsstelle. Für Schlichtungen zuständig sind die Schlichtungsstellen der Regionalverbände.


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